3 und Urinprobe hätten anordnen lassen. Zwar sei bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht worden, weshalb der Straftatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss nicht erfüllt gewesen sei. Es treffe indes nicht zu, dass die Urin- und Blutprobe negativ ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei nachweislich mit Cannabis-Spuren im Urin und Blut Auto gefahren.