Die Verfahrenskosten seien demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe nur legal erworbene Cannabis-Produkte konsumiert. Gemäss ärztlichem Befund vom 5. August 2020 seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden, die auf eine Fahruntüchtigkeit hingewiesen hätten. Nach diesem Bericht hätten seine Pupillen normal auf Licht reagiert. Bei der Polizeikontrolle hätten sich seine Pupillen bei strahlendem Sonnenschein nicht noch mehr verengen können, nachdem er kurz zuvor die Sonnenbrille abgelegt habe. Die Einschätzung der Polizisten sei daher irrelevant.