4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Kostenpunkt aus, die Auslagen für eine Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) könnten trotz Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn objektive Befunde und polizeiliche Feststellungen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuten würden. Vorliegend habe die Polizei gestützt auf objektive Feststellungen zu Recht eine Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchführen lassen. Gemäss Anzeigerapport seien bei der Anhaltung beim Beschwerdeführer verengte Pupillen festgestellt worden, die auf Lichteinfall nicht reagiert hätten.