Vorliegend bildet einzig die Kostenauferlegung des eingestellten Strafverfahrens wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Strafbefehl vom 20. November 2020 sei zu löschen bzw. das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei