Er beantragte sinngemäss, Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 zugestellt.