2. Mit Verfügung vom 9. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) ein. Die Kosten der Blut- und Urinanalyse von CHF 818.40 sowie die Gebühren von CHF 100.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Mit Strafbefehl vom 20. November 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Am 11. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Kostenpunkt der Einstellungsverfügung Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, Ziff.