Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 20 539 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einstellung (Verfahrenskosten) Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. November 2020 (BJS 20 15336) Erwägungen: 1. Am 5. August 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Rah- men einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Bern angehalten. Aufgrund der von der Polizei festgestellten verengten Pupillen, welche nicht auf Lichteinfall reagierten, wurde beim Beschwerdeführer ein Drogenschnelltest veranlasst. Dieser fiel positiv auf die Substanz THC aus. Der Beschwerdeführer gab nach ordnungs- gemässer Belehrung an, letztmals am 3. August 2020 CBD-Marihuana konsumiert zu haben. Daraufhin wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine forensisch-toxikologische Untersu- chung angeordnet. Gemäss dieser Untersuchung fiel der Urintest bezüglich Can- nabis positiv aus, die Blutanalyse ergab einen THC-Gehalt, welcher unter dem Grenzwert gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) lag. Insgesamt wurde aber ein längere Zeit zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen. 2. Mit Verfügung vom 9. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) ein. Die Kosten der Blut- und Urinana- lyse von CHF 818.40 sowie die Gebühren von CHF 100.00 wurden dem Be- schwerdeführer auferlegt (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Mit Strafbe- fehl vom 20. November 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Am 11. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Kostenpunkt der Einstellungsverfügung Be- schwerde. Er beantragte sinngemäss, Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stel- lungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 zugestellt. 3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kos- tenpunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und im Üb- rigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehen- den – einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO). Der Streitgegenstand ist durch den Verfahrensgegenstand begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Kostenauferlegung des eingestellten Strafverfahrens wegen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwer- deführer beantragt, der Strafbefehl vom 20. November 2020 sei zu löschen bzw. das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei 2 einzustellen, sind diese Vorwürfe nicht von der Einstellungsverfügung vom 9. No- vember 2020 gedeckt. Diese Anträge gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer stand es frei, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Kostenpunkt aus, die Auslagen für eine Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) könnten trotz Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person auferlegt wer- den, wenn objektive Befunde und polizeiliche Feststellungen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuten würden. Vorliegend habe die Polizei gestützt auf objekti- ve Feststellungen zu Recht eine Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchführen lassen. Gemäss Anzeigerapport seien bei der Anhaltung beim Beschwerdeführer verengte Pupillen festgestellt worden, die auf Lichteinfall nicht reagiert hätten. Dies deute auf Betäubungsmittelkonsum hin. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor zwei Tagen einen Joint konsumiert zu haben. Es habe sich aber lediglich um CBD-Marihuana gehandelt. Die Blutuntersuchung des IRM habe zwar ein negati- ves Resultat gemäss den ASTRA-Richtlinien ergeben. Jedoch seien im Blut des Beschwerdeführers messbare THC-Säurerückstände (THC-COOH) sowie im Urin Cannabinoide aufgefunden worden. Der THC-COOH-Wert beweise den Konsum von THC-reichem Marihuana. Im Unterschied zu den Blutwerten sei ein positiver Urinwert nach aktuellem Wissensstand zudem nicht möglich bei einem reinen CBD-Konsum. Der Beschwerdeführer habe somit illegales Cannabis konsumiert und durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass zur Durchführung der Blutprobeanalyse gegeben. Bereits der Konsum von Cannabis sei strafbar und das Führen eines Motorfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis unabhängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten. Die Verfahrenskosten seien demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe nur legal erworbene Cannabis-Produkte konsumiert. Gemäss ärztlichem Befund vom 5. Au- gust 2020 seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden, die auf eine Fahruntüch- tigkeit hingewiesen hätten. Nach diesem Bericht hätten seine Pupillen normal auf Licht reagiert. Bei der Polizeikontrolle hätten sich seine Pupillen bei strahlendem Sonnenschein nicht noch mehr verengen können, nachdem er kurz zuvor die Son- nenbrille abgelegt habe. Die Einschätzung der Polizisten sei daher irrelevant. Es sei ausserdem möglich, dass ein regelmässiger Konsum von legalen Hanfproduk- ten unterhalb des THC-Grenzwertes zu Säurerückständen führen könne. Das Ana- lyseresultat der Blutprobe sei gemäss dem Schreiben des ASTRA vom 28. August 2020 negativ ausgefallen. Er habe nie ausgesagt, am Vorabend den letzten Joint geraucht zu haben, sondern zwei Tage vor der Kontrolle. Dabei habe es sich um CBD-Marihuana gehandelt. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Polizisten hätten korrekt gehandelt, als sie gestützt auf ihre Feststellungen beim Beschwerdeführer einen Drogen- schnelltest durchgeführt hätten. Da dieser positiv auf THC ausgefallen sei, sei es nicht zu beanstanden, dass die Polizisten durch die Staatsanwaltschaft eine Blut- 3 und Urinprobe hätten anordnen lassen. Zwar sei bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht worden, weshalb der Straftatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss nicht erfüllt gewesen sei. Es treffe indes nicht zu, dass die Urin- und Blutprobe negativ ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei nachweislich mit Cannabis-Spuren im Urin und Blut Auto gefahren. Entsprechend sei gegen ihn am 20. November 2020 ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmittel erlassen wor- den. Der Beschwerdeführer habe die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. 5. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellung auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haf- tung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016 (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisun- gen) legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachts- gründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, mü- den, euphorischen, apathischen, sonstwie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich un- ter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn der Fahrzeugführer angibt, Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu ha- ben (Bst. b). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Kapitel B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung). Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungs- mittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. a seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) einen Grenz- wert von 1.5 µg/L für den Nachweis von Cannabis im Blut festgelegt hat, ab wel- 4 chem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahr- fähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt. Das be- deutet, dass der Beschuldigte, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenkt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als mögli- chen Rauschgiftkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Straf- verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.). 5.2 Im Zeitpunkt der Anhaltung lagen beim Beschwerdeführer klare Anzeichen für einen vorgängigen Cannabiskonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 12. August 2020 und dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 5. August 2020 stellten die diensthabenden Polizisten beim Beschwerdeführer anlässlich der Ver- kehrskontrolle vom 5. August 2020 verengte Pupillen fest, die auf Lichteinfall nicht reagierten. Zudem wirkte der Beschwerdeführer schläfrig und apathisch und war seine Reaktion verlangsamt. Ein durchgeführter Atemalkoholtest fiel negativ aus. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer nach gehöriger Belehrung aus, letztmals am 3. August 2020 um ca. 21:00 Uhr einen Joint mit CBD-Marihuana geraucht zu haben. Zwar will der Beschwerdeführer lediglich CBD-Marihuana konsumiert haben und soll der Konsum bereits zwei Tage zurückgelegen haben. In Anbetracht des- sen, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nulltole- ranz gilt und beim Beschwerdeführer obige objektiven Feststellungen gemacht wurden (verengte Pupillen; fehlende Lichtreaktion; schläfrig; apathisch; verlang- samte Reaktion), konnte und musste die Polizei davon ausgehen, dass der Be- schwerdeführer nicht nur CBD-Marihuana konsumiert hatte und dass der angege- bene Zeitpunkt des letztmaligen Konsums möglicherweise doch weniger weit zurücklag als von diesem angegeben. Die Polizisten gingen zu Recht von einem Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) aus. Sie handelten folglich korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Dass die Augenreaktion und die Pupillengrösse später im Spital als unauffällig eingeschätzt wurden, ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Drogen- schnelltests. Bezeichnenderweise bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht, bei der Kontrolle verengte Pupillen gehabt zu haben, welche nicht auf Licht- einfall reagiert hätten. Vielmehr bringt er lediglich vor, die Feststellungen der Poli- zisten seien irrelevant, da die Sonne stark geschienen habe und er kurz zuvor eine Sonnenbrille getragen habe. Dieser Einwand wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Er muss als nachgeschoben und unglaubhaft bezeichnet werden. Aber selbst wenn er zutreffend sein sollte, war es aufgrund der weiteren Feststel- lungen absolut zulässig, einen Drogenschnelltest durchzuführen. Da der Drogenschnelltest positiv ausfiel, ist es weiter nicht zu beanstanden, dass die Polizisten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutprobe anordnen lies- sen. Zwar wurde der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht – lediglich hierauf bezieht sich offensichtlich auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben des ASTRA vom 28. August 2020 –, so dass der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) nicht erfüllt ist und das insoweit ge- 5 gen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Dem Beschwerdeführer kann indes nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Blutprobe sei negativ ausgefallen. Aus dem forensisch-toxikologischen Abschluss- bericht des IRM vom 21. August 2020 geht vielmehr hervor, dass im Urin des Be- schwerdeführers Cannabinoide und im Blut messbare THC-Säurerückstände (THC-COOH) nachgewiesen worden sind. Der Beschwerdeführer hat mithin mit Spuren von Cannabis im Blut und Urin ein Fahrzeug gelenkt, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert er- reicht ist – verboten ist. Entsprechend wurde gegen ihn am 20. November 2020 ein Strafbefehl wegen Wiederhandlung gegen das BetmG (Konsum von Betäubungs- mitteln) erlassen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum letzten Cannabiskon- sum – er will letztmals einen Monat vor der polizeilichen Anhaltung THC-reiches Marihuana konsumiert haben – dürften infolgedessen unzutreffend sein, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde. Dies kann letztlich aber offen gelassen werden. Es ist auch unbeachtlich, dass in der angefochtenen Verfügung an einer Stelle fälschlicherweise geschrieben worden ist, dass der Be- schwerdeführer am Vorabend den letzten Joint geraucht habe. Hierbei handelte es sich offensichtlich um einen Verschrieb, welcher für die Frage des prozessualen Verschuldens ohne Relevanz ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mit Spuren von Betäubungsmitteln in Urin und Blut ein Fahrzeug gelenkt und dabei Symptome aufgewiesen hat, welche nicht auf einen Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten. Er hat damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (vgl. E. 5.1 hiervor). Die entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 918.40 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem (fehlerhaften) Verhalten und sind da- her – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung – vom Beschwerdeführer zu tragen. Auf den Einwand des Beschwerde- führers, wonach durch die regelmässige zusätzliche Einnahme von legalen Hanf- produkten ein THC-Säurerückstand nachgewiesen werden könne, muss angesichts der obigen Ausführungen, insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2, wonach eine Kostenauferlegung bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die beschuldigte Person mit Spuren von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug gelenkt und zudem Symptome aufgewiesen hat, die sie für die Polizisten als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen liess, nicht weiter eingegangen werden (Hervorhebungen beigefügt). 6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Kostenregelung in Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2020 rechtens ist. Die hiergegen er- hobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. Januar 2021 Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7