__ erwidert, sondern lediglich nach wie vor pauschal vorgebracht, dass er nicht wisse, wo die Vorladung geblieben sein solle. Da der Beschwerdeführer in der ordnungsgemäss zugestellten Vorladung von 17. September 2020 rechtsgenüglich auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde, hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Rückzug der Einsprache und damit die Rechtskraft des Strafbefehls BM 20 7643 festgestellt (vgl. E. 3.1 hiervor). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen.