In den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten befindet sich auch die Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post mit der gleichen Sendungsnummer a.________. Daraus geht hervor, dass die Empfangsperson «A.________» die Sendung mit dieser Nummer, d.h. die Vorladung am 23. September 2020 entgegengenommen hat. Mithin kann angesichts dessen davon ausgegangen werden, dass die Vorladung vom 17. September 2020 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde und er demzufolge mangels Mitteilung eines zureichenden Verhinderungsgrundes unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 23. November 2020 erschienen ist.