Er habe bei bestem Willen nicht eruieren können, wo die Vorladung geblieben sein solle. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Vorladung vom 17. September 2020 zur Einvernahme am 23. November 2020 vorgeladen. Er wurde in der Vorladung auf die gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens hingewiesen. Insbesondere wurde in der Vorladung der Gesetzestext von Art. 355 Abs. 2 StPO wiedergegeben. Auf der Vorladung vom 17. September 2020 ist die Sendungsnummer a.________ angebracht. In den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten befindet sich auch die Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post mit der gleichen Sendungsnummer a.__