2 terlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1; vgl. RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 355 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe keine Kenntnis von der Vorladung gehabt und sei deshalb nicht zum Termin erschienen. Er habe bei bestem Willen nicht eruieren können, wo die Vorladung geblieben sein solle.