382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – gerade noch form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft erlässt im Falle der unentschuldigten Abwesenheit eine entsprechende mittels Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO anfechtbare Verfügung. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug setzt voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenz ihrer Un-