Sollte er die Vorladung erhalten haben, aber an der Teilnahme verhindert gewesen sein, bestehe die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft die Wiederherstellung der Frist zu verlangen. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Er sei nicht im Besitz der Vorladung gewesen. Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.