Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2020 Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung unter Darlegung der Ausgangslage ersucht, innert einer Frist von fünf Tagen mitzuteilen, ob er nach wie vor davon ausgehe, die Vorladung nicht erhalten zu haben, und an der Beschwerde festhalte. Sollte er die Vorladung erhalten haben, aber an der Teilnahme verhindert gewesen sein, bestehe die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft die Wiederherstellung der Frist zu verlangen.