Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 538 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Generalstaatsanwaltschaft Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. November 2020 (BM 20 7643) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BM 20 7643 vom 3. April 2020 sprach die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern und Fahren ohne Haftpflichtversicherung schuldig. Am 16. April 2020 erhob er dagegen Einsprache. Mit Vorladung vom 17. September 2020 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwer- deführer zur Einvernahme am 23. November 2020, 13:30 Uhr, vor, unter Andro- hung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Mit Verfügung vom 23. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhand- lung erschienen sei, was als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl BM 20 7643 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2020 Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wur- de der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung unter Darlegung der Aus- gangslage ersucht, innert einer Frist von fünf Tagen mitzuteilen, ob er nach wie vor davon ausgehe, die Vorladung nicht erhalten zu haben, und an der Beschwerde festhalte. Sollte er die Vorladung erhalten haben, aber an der Teilnahme verhindert gewesen sein, bestehe die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft die Wiederher- stellung der Frist zu verlangen. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. Dezem- ber 2020 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Er sei nicht im Besitz der Vorladung gewesen. Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – gerade noch form- und im Übrigen fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme un- entschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft erlässt im Falle der unentschuldigten Abwesenheit eine entsprechende mittels Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO anfechtbare Verfü- gung. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug setzt voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenz ihrer Un- 2 terlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1; vgl. RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 355 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe keine Kenntnis von der Vorladung gehabt und sei deshalb nicht zum Termin erschienen. Er habe bei bestem Willen nicht eruieren können, wo die Vorladung geblieben sein solle. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Vorladung vom 17. September 2020 zur Einver- nahme am 23. November 2020 vorgeladen. Er wurde in der Vorladung auf die ge- setzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens hingewiesen. Insbesondere wurde in der Vorladung der Gesetzestext von Art. 355 Abs. 2 StPO wiedergegeben. Auf der Vorladung vom 17. September 2020 ist die Sendungsnummer a.________ ange- bracht. In den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten befindet sich auch die Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post mit der gleichen Sen- dungsnummer a.________. Daraus geht hervor, dass die Empfangsperson «A.________» die Sendung mit dieser Nummer, d.h. die Vorladung am 23. Sep- tember 2020 entgegengenommen hat. Mithin kann angesichts dessen davon aus- gegangen werden, dass die Vorladung vom 17. September 2020 dem Beschwerde- führer ordnungsgemäss zugestellt wurde und er demzufolge mangels Mitteilung ei- nes zureichenden Verhinderungsgrundes unentschuldigt nicht zur Einsprachever- handlung vom 23. November 2020 erschienen ist. Der Einwand des Beschwerde- führers, er habe keine Kenntnis von der Vorladung gehabt, erscheint in Anbetracht der Sendungsnachverfolgung mit der Sendungsnummer a.________ als blosse Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts zu den bereits im Schreiben der Verfahrensleitung vom 17. Dezember 2020 gemachten Ausführun- gen betreffend die Sendungsnachverfolgung mit der Sendungsnummer a.________ erwidert, sondern lediglich nach wie vor pauschal vorgebracht, dass er nicht wisse, wo die Vorladung geblieben sein solle. Da der Beschwerdeführer in der ordnungsgemäss zugestellten Vorladung von 17. September 2020 rechtsgenüglich auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde, hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Rückzug der Einsprache und damit die Rechtskraft des Strafbefehls BM 20 7643 festgestellt (vgl. E. 3.1 hiervor). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; unter Beilage einer Kopie der Be- schwerde vom 12. Dezember 2020 und der Ergänzung vom 23. Dezember 2020) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 12. Dezember 2020 und der Ergänzung vom 23. Dezember 2020) Bern, 5. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4