Die vorgebrachten Tatbestände (Betrug, Prozessbetrug und Verstösse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Ist der Beschwerdeführer mit der Arbeit seines Rechtsanwalts unzufrieden, so handelt es sich, wenn überhaupt, um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es liegt kein strafbares Verhalten vor. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).