4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschuldigte habe ihn in diesem Verfahren mit der Zusicherung vertreten, dass er in dieser Sache kompetent und «rechtswissend» genug sei. Ein solcher Rechtsanwalt verstosse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte, was besonders kriminell sei. Dass der Einspracheentscheid nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei, liege nicht nur daran, dass dieser angeblich auf dem Gesetz beruhe, sondern im Wesentlichen, weil der Beschuldigte unfähig gewesen sei, den wahren Sachverhalt zu erkennen, geschweige denn richtig zu reagieren.