2 Bern) zu richten, nicht jedoch an die Staatsanwaltschaft, solange kein strafbares Verhalten vorliegt. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass in einem Einspracheverfahren Entscheide gefällt werden, welche nicht immer den Wünschen und Anliegen der Betroffenen entsprechen. Daran ändert auch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Eingabe durch den entsprechenden Anwalt die Chancen als gut erachtet wurden, nichts.