Die vom Anzeiger vorgebrachten Straftatbestände des Betrugs und Prozessbetrugs sind mit dem dargelegten Sachverhalt klarerweise nicht erfüllt. Der Beschuldigte agierte weder durchtrieben noch mit Raffinesse, sondern handelte gemäss den vorliegenden Unterlagen im Auftragsverhältnis von B.________ entsprechend seiner Funktion. Es liegt schlussendlich an der zuständigen Behörde einen Entscheid zu fällen, weshalb bei einem negativen Behördenentscheid nicht eine «Fehleinschätzung» des Anwaltes dafür verantwortlich gemacht werden kann, auch wenn seitens des Anwaltes die Prozessaussichten als gut eingeschätzt wurden.