Aufgrund dieses «Fehlers» forderte B.________ seinen Anwalt auf, eine Rückzahlung von CHF 270.00 zu veranlassen und diese «Fehleinschätzung» zu korrigieren bzw. wieder gut zu machen. Da dies seitens seines Anwaltes A.________ verweigert wurde (vgl. sein Schreiben vom 4. Oktober 2020), ist gemäss B.________ Klage geboten. […] Ein [Tatverdacht] erschliesst sich aus der Anzeige nicht. Die vom Anzeiger vorgebrachten Straftatbestände des Betrugs und Prozessbetrugs sind mit dem dargelegten Sachverhalt klarerweise nicht erfüllt.