1. Mit Verfügung vom 3. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs, Prozessbetrugs und Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).