Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 534 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Prozessbetrugs und Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. November 2020 (BM 20 39559) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs, Prozessbe- trugs und Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Ver- fahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (Eingang Staatsanwaltschaft: 28. Oktober 2020) stellte B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Betrugs, Prozessbetrugs und Verstösse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass am 27. März 2020 eine Ver- fügung (vermutlich der Ausgleichskasse) ergangen sein soll, gegen welche A.________ als Anwalt im Auftrag von B.________ Einsprache erhoben hatte. Der Entwurf der Einsprache liess er am 21. April 2020 vorgängig seinem Klienten B.________ zukommen. Der bis dahin entstandene Aufwand stellte der Anwalt seinem Klienten in Rechnung. Entgegen der Annahme des Anwaltes erging offensichtlich ein Einspracheentscheid vom 31. August 2020, worin gemäss den vorliegenden Unterlagen die Ein- sprache von B.________ als unbegründet eingestuft und die Verfügung vom 21. März 2020 als rech- tens erachtet wurde. […] B.________ erachtet das Vorgehen von A.________ als strafrechtlich rele- vant, da aufgrund dessen «Fehleinschätzung» der Einspracheentscheid negativ ausgefallen sei. Auf- grund dieses «Fehlers» forderte B.________ seinen Anwalt auf, eine Rückzahlung von CHF 270.00 zu veranlassen und diese «Fehleinschätzung» zu korrigieren bzw. wieder gut zu machen. Da dies sei- tens seines Anwaltes A.________ verweigert wurde (vgl. sein Schreiben vom 4. Oktober 2020), ist gemäss B.________ Klage geboten. […] Ein [Tatverdacht] erschliesst sich aus der Anzeige nicht. Die vom Anzeiger vorgebrachten Straftatbestände des Betrugs und Prozessbetrugs sind mit dem darge- legten Sachverhalt klarerweise nicht erfüllt. Der Beschuldigte agierte weder durchtrieben noch mit Raffinesse, sondern handelte gemäss den vorliegenden Unterlagen im Auftragsverhältnis von B.________ entsprechend seiner Funktion. Es liegt schlussendlich an der zuständigen Behörde einen Entscheid zu fällen, weshalb bei einem negativen Behördenentscheid nicht eine «Fehleinschätzung» des Anwaltes dafür verantwortlich gemacht werden kann, auch wenn seitens des Anwaltes die Pro- zessaussichten als gut eingeschätzt wurden. Eine arglistige Täuschung ist damit nicht erfüllt. Ist der Klient mit der Arbeit des Anwaltes unzufrieden aufgrund allfälliger Verstösse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte, so hat er sich an deren Aufsichtsorgan (Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons 2 Bern) zu richten, nicht jedoch an die Staatsanwaltschaft, solange kein strafbares Verhalten vorliegt. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass in einem Einspra- cheverfahren Entscheide gefällt werden, welche nicht immer den Wünschen und Anliegen der Betrof- fenen entsprechen. Daran ändert auch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Eingabe durch den ent- sprechenden Anwalt die Chancen als gut erachtet wurden, nichts. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschuldigte habe ihn in diesem Verfahren mit der Zusicherung vertreten, dass er in dieser Sache kompetent und «rechtswis- send» genug sei. Ein solcher Rechtsanwalt verstosse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte, was besonders kriminell sei. Dass der Einspracheentscheid nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei, liege nicht nur daran, dass dieser angeblich auf dem Gesetz beruhe, sondern im Wesentlichen, weil der Be- schuldigte unfähig gewesen sei, den wahren Sachverhalt zu erkennen, geschweige denn richtig zu reagieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tat- verdacht ergibt. 6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (Betrug, Prozessbetrug und Verstösse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftat- bestände erkennbar. Ist der Beschwerdeführer mit der Arbeit seines Rechtsanwalts unzufrieden, so handelt es sich, wenn überhaupt, um eine zivilrechtliche Angele- genheit. Es liegt kein strafbares Verhalten vor. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier) Bern, 15. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4