a StPO kein Strafverfahren eröffnet wird, kommt es auch zu keiner Anhörung des Anzeigers, sondern der Sachverhalt wird vielmehr einzig gestützt auf die eingereichte Strafanzeige beurteilt. Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde und der Eingabe vom 18. Dezember 2020 nicht in verständlicher und plausibler Weise aufzuzeigen, inwiefern sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben soll. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.