275 StGB) ist unter dem Titel «Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung» angesiedelt. Es ist demnach verständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung eine «Gefährdung» der verfassungsmässigen Ordnung verneinte. Ein Formfehler ist insoweit nicht zu erblicken. Gleichermassen liegt auch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Da im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO kein Strafverfahren eröffnet wird, kommt es auch zu keiner Anhörung des Anzeigers, sondern der Sachverhalt wird vielmehr einzig gestützt auf die eingereichte Strafanzeige beurteilt.