Es ist nicht auszumachen, inwiefern die Beschuldigte eine Handlung vorgenommen haben soll, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern. Mithin ist kein Angriff ersichtlich, der mit ungesetzlichen Mitteln die Änderung der verfassungsrechtlichen Prinzipien des demokratischen, freiheitlichen Rechtsstaates herbeiführen oder das ordnungsgemässe Funktionieren der verfassungsmässigen Staatsgewalten beeinträchtigen will. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Äusserungen der Beschuldigten in der Kultursendung des Ra-