Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Angriffen auf die verfassungsmässige Ordnung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist drauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.