275 StGB macht sich der Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern. Art. 275 StGB erfasst Vorbereitungs- und Teilnahmehandlungen, die nicht unmittelbar auf einen gewaltsamen Umsturz im Sinne von Art. 265 StGB abzielen, aber doch den Zweck haben, in fernerer Zukunft die Grundstrukturen des Staates durch rechtswidrige Massnahmen zu zerstören oder die Behörden funktionsunfähig zu machen (BGE 98 IV 124 E. 10;