3.3 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe Formfehler begangen und ihm das rechtliche Gehör verweigert. Art. 275 StGB sehe keine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung vor. Die Beschuldigte sei eine Landesverräterin. Sie habe dazu aufgerufen, das Gesetz zu verletzen. Der Gesamtbundesrat habe mit keinem Wort etwas zur Klärung der «politkriminellen Aktionen» auf dem Bundesplatz beigetragen.