2 nen, deliktsrelevante Anhaltspunkte können aber aus dem Schreiben nicht festgestellt werden. Inwiefern mit dem Inhalt dieses Schreibens die verfassungsmässige Ordnung durch A.________ gefährdet sein soll, wird nicht dargelegt. Insgesamt fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für strafbare Handlungen. Der fragliche Straftatbestand ist somit eindeutig nicht erfüllt.