3. 3.1 Der Beschwerdeführer zeigt sich in der Strafanzeige sinngemäss im Wesentlichen mit dem zögerlichen Verhalten bei der Räumung des besetzten Bundesplatzes am Klimastreik, den zustimmenden Äusserungen der Beschuldigten im Radio SRF 2 vom 20. September 2020 bezüglich des Klimastreiks und der Stimmungsmache gegen das Ja zum neuen Kampfjet nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, dass sich die Beschuldigte dadurch der Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung (Art. 275 StGB) strafbar gemacht habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: