Es kann ausnahmsweise offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf das angezeigte Delikt (Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung gemäss Art. 275 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde ohnehin materiell offensichtlich unbegründet ist (vgl. dazu bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 181 vom 11. Mai 2020 E. 3).