1. Mit Verfügung vom 17. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Anzeiger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Bundespräsidentin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) eingeleitete Strafverfahren wegen Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung (richtig: Angriffen auf die verfassungsmässige Ordnung) nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 Beschwerde.