Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 531 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Anzeiger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Angriffen auf die verfassungsmässige Ord- nung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020 (BM 20 41778) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Anzeiger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Bundespräsidentin A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) eingeleitete Strafverfahren wegen Gefährdung der verfas- sungsmässigen Ordnung (richtig: Angriffen auf die verfassungsmässige Ordnung) nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand zu nehmen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Am 21. De- zember 2020 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers bei der Beschwer- dekammer ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann ausnahmsweise offen- gelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf das angezeigte Delikt (Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung gemäss Art. 275 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde ohnehin materiell offensichtlich unbegründet ist (vgl. dazu bereits Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 20 181 vom 11. Mai 2020 E. 3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer zeigt sich in der Strafanzeige sinngemäss im Wesentlichen mit dem zögerlichen Verhalten bei der Räumung des besetzten Bundesplatzes am Klimastreik, den zustimmenden Äusserungen der Beschuldigten im Radio SRF 2 vom 20. September 2020 bezüglich des Klimastreiks und der Stimmungsmache gegen das Ja zum neuen Kampfjet nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, dass sich die Beschuldigte dadurch der Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung (Art. 275 StGB) strafbar gemacht habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Schreiben, welches Bezug auf den Klimastreik und das Verhalten von A.________ in einer Kultursendung des Radio SRF 2 nimmt. Die Äusserungen von A.________ – falls sie so getätigt wurden – mögen je nach Betrachtungsweise unpassend erschei- 2 nen, deliktsrelevante Anhaltspunkte können aber aus dem Schreiben nicht festgestellt werden. Inwie- fern mit dem Inhalt dieses Schreibens die verfassungsmässige Ordnung durch A.________ gefährdet sein soll, wird nicht dargelegt. Insgesamt fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für strafbare Handlungen. Der fragliche Straftatbestand ist somit eindeutig nicht erfüllt. 3.3 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staats- anwaltschaft habe Formfehler begangen und ihm das rechtliche Gehör verweigert. Art. 275 StGB sehe keine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung vor. Die Beschuldigte sei eine Landesverräterin. Sie habe dazu aufgerufen, das Gesetz zu verletzen. Der Gesamtbundesrat habe mit keinem Wort etwas zur Klärung der «po- litkriminellen Aktionen» auf dem Bundesplatz beigetragen. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 275 StGB macht sich der Angriffe auf die verfassungsmässige Ord- nung strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfas- sungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern. Art. 275 StGB erfasst Vorbereitungs- und Teilnahmehand- lungen, die nicht unmittelbar auf einen gewaltsamen Umsturz im Sinne von Art. 265 StGB abzielen, aber doch den Zweck haben, in fernerer Zukunft die Grundstruktu- ren des Staates durch rechtswidrige Massnahmen zu zerstören oder die Behörden funktionsunfähig zu machen (BGE 98 IV 124 E. 10; vgl. WOHLERS, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 275 StGB). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Angriffen auf die verfas- sungsmässige Ordnung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist drauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfer- tigen würde. Es ist nicht auszumachen, inwiefern die Beschuldigte eine Handlung vorgenommen haben soll, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ord- nung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu än- dern. Mithin ist kein Angriff ersichtlich, der mit ungesetzlichen Mitteln die Änderung der verfassungsrechtlichen Prinzipien des demokratischen, freiheitlichen Rechtss- taates herbeiführen oder das ordnungsgemässe Funktionieren der verfassungs- mässigen Staatsgewalten beeinträchtigen will. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Äusserungen der Beschuldigten in der Kultursendung des Ra- 3 dios SRF 2. Der Straftatbestand des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung ist eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer in Strafsachen nichts zu ändern. Der Straftatbestand des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung (Art. 275 StGB) ist unter dem Titel «Gefährdung der verfassungsmässi- gen Ordnung» angesiedelt. Es ist demnach verständlich, weshalb die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung eine «Gefährdung» der verfassungs- mässigen Ordnung verneinte. Ein Formfehler ist insoweit nicht zu erblicken. Glei- chermassen liegt auch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Da im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO kein Strafver- fahren eröffnet wird, kommt es auch zu keiner Anhörung des Anzeigers, sondern der Sachverhalt wird vielmehr einzig gestützt auf die eingereichte Strafanzeige be- urteilt. Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde und der Eingabe vom 18. Dezember 2020 nicht in verständlicher und plausibler Weise aufzuzeigen, inwiefern sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben soll. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe zu verrechnen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten (per Einschreiben; unter Beilage der Eingabe des Beschwerde- führers vom 18. Dezember 2020) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; unter Beilage der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 18. Dezember 2020) - dem Anzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (per Kurier) Bern, 22. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5