Nachdem dies eine Verhaftung nicht verhindert hat und dem Beschwerdeführer schwerwiegende Delikte vorgeworfen werden, sieht die Situation anders aus. Es gibt keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung in der Schweiz bleiben sollte. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage der Kollusionsgefahr offengelassen werden.