Seit der Alarmierung der Polizei und dem Erscheinen des Beschwerdeführers und dessen Bruder auf dem Polizeiposten verstrichen vier Stunden. Es könnte daher auch argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder diese Zeit genutzt haben, um auf mögliche Zeugen und Beweismittel einzuwirken bzw. sich abzusprechen. Das Zwangsmassnahmengericht durfte den dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen.