Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder freiwillig bei der Polizei meldeten, ändert daran nichts. Wie die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Haftverfahrens vom 31. Januar 2020 (es sei doch nicht logisch, dass er freiwillig zur Polizei gehe, wenn er versuchte hätte, jemanden zu töten, pag. 70, Z. 36 ff.) zeigt, kann es sich dabei genauso gut um ein taktisches Manöver handeln. Seit der Alarmierung der Polizei und dem Erscheinen des Beschwerdeführers und dessen Bruder auf dem Polizeiposten verstrichen vier Stunden.