Zudem schilderten die Auskunftspersonen auch unabhängig voneinander Drohungen des Beschwerdeführers, welche auf einen Tötungs- bzw. Verletzungsvorsatz hinweisen. Es besteht damit der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer die vorerwähnten Straftaten begangen hat bzw. daran beteiligt war. Damit steht auch nicht einzig eine einfache Körperverletzung im Raum. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder freiwillig bei der Polizei meldeten, ändert daran nichts.