Ein solches Vorgehen kann daher auch als Vertuschungsversuch angesehen werden. 4.8 Die bisherigen Ermittlungsergebnisse begründen jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um einen vom Geschädigten inszenierten Komplott (Racheakt) gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder handelt. Vielmehr liegen konkrete Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit einem Schwert geschlagen hat. Zudem schilderten die Auskunftspersonen auch unabhängig voneinander Drohungen des Beschwerdeführers, welche auf einen Tötungs- bzw. Verletzungsvorsatz hinweisen.