Diese Beschreibung trifft auf die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Schwerter zu. Mit Blick darauf schliessen die Aussagen der Auskunftspersonen, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, jedenfalls nicht aus, dass es sich bei den sichergestellten Schwertern um die mutmasslichen Tatwaffen handelt. Dass diese Schwerter nicht präziser beschrieben werden konnten, lässt sich zudem zwangslos mit dem dynamischen Tatgeschehen und der Dunkelheit erklären.