Zudem sprach der Bruder des Beschwerdeführers zuerst von einem Schwert. Insgesamt sind die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders daher nicht geeignet, die Tatversion des Geschädigten und der Auskunftspersonen ernsthaft in Frage zu stellen. Die Befragung von weiteren (mutmasslich anwesenden) Personen hat mittlerweile stattgefunden. Obwohl sie keine konkreten Angaben machen konnten bzw. wollten, bestätigten immerhin drei der fünf befragten Auskunftspersonen, dass es auf dem Schrottplatz zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und dem Geschädigten zu einem Streit gekommen war.