Zwar machten auch der Beschwerdeführer und sein Bruder teilweise identische Aussagen. Allerdings erwähnte der Bruder des Beschwerdeführers, anders als der Beschwerdeführer, zunächst kein Messer, sondern gab nur an, dass er den Beschwerdeführer vor Schlägen habe schützen wollen. Sollte seitens des Geschädigten tatsächlich ein Messer im Spiel gewesen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass dies vom einschreitenden Bruder des Beschwerdeführers nicht nebenbei am Schluss der Hafteröffnung noch erwähnt worden wäre. Zudem sprach der Bruder des Beschwerdeführers zuerst von einem Schwert.