Gleichzeitig sind sie aber auch nicht völlig identisch, sondern enthalten Abweichungen. Die unterschiedlichen Wahrnehmungen deuten darauf hin, dass der Geschädigte und die Auskunftspersonen den Vorfall so schilderten, wie sie ihn tatsächlich erlebt hatten. Hinweise für Absprachen bestehen nicht. Zudem räumten die Auskunftspersonen auch ein, wenn sie sich nicht sicher waren (vgl. nachfolgende Ausführungen), was ihre Aussagen ebenfalls glaubhaft erscheinen lässt. Zwar machten auch der Beschwerdeführer und sein Bruder teilweise identische Aussagen.