Er habe Angst gehabt, dass der Geschädigte seinen Bruder (den Beschwerdeführer) schlage. Er habe sich schützen wollen (Z. 134 f.). Erst am Schluss der Einvernahme erwähnte er, dass der Geschädigte ein Schwert gehabt habe und er ihn aus Angst geschlagen habe. Kurz darauf sagte er schliesslich aus, es habe sich um ein Messer gehandelt (Z. 234 ff.). 4.5 Die Aussagen des Geschädigten und der Auskunftspersonen erscheinen glaubhaft und decken sich sowohl im Kernbereich (Schlag mit einem Schwert/Gegenstand