Später seien sie dann auf den Schrottplatz gegangen. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten dem Geschädigten abgepasst. D.________ habe ein Schwert in der Hand gehalten. Dann habe der Beschwerdeführer den Geschädigten geschlagen. Er habe nicht genau gesehen, womit er ihn geschlagen habe, ob mit einem Schwert oder nicht. Sie hätten nur gesehen, dass der Geschädigte zu Boden gefallen sei. Der Geschädigte sei ohnmächtig geworden. Sie hätten ihn hochgehoben und gesehen, dass er überall voller Blut gewesen sei (delegierte Einvernahme vom 30. Januar 2020, Z. 33 ff.