3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrunde liegende Vorwurf – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. Wie nachstehende Ausführungen zeigen, besteht nicht nur ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer Tätlichkeit (Übertretung). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.