Dagegen erhob der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 7. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. Februar 2020 die Haftakten (ARR 20 6) ein und verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.