Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 52 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerr/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwe- rer Körperverletzung, etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2020 (ARR 20 6) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) eröffnete am 29. Januar 2020 eine Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie dessen Bruder D.________ (vgl. BK 20 53) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuch- ter schwerer, evtl. versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand. Der Beschuldigte wurde am 29. Januar 2020 verhaftet. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 31. Januar 2020 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und zwar für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 28. April 2020. Dagegen erhob der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechts- anwältin B.________, am 7. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. Februar 2020 die Haftakten (ARR 20 6) ein und verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte er die dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten sowie folgen- de Beilagen ein: den Mieterspiegel Hotel E.________ per 13. Januar 2020, die Pro- tokolle der delegierten Einvernahmen von F.________ und G.________ vom 30. Januar 2020, zwei Fotos der Verletzungen des Opfers (1 Nase, 1 Hals) sowie handschriftliche Protokolle der polizeilichen Einvernahmen von möglichen Zeugen vom 3. Februar 2020. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wurden dem Be- schwerdeführer die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnah- mengerichts zur Kenntnisnahme zugestellt (Posteingang bei Rechtsanwältin B.________ am 17. Februar 2020). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrunde liegen- de Vorwurf – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. Wie nachstehende Ausführungen zeigen, besteht nicht nur ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer Tätlichkeit (Übertre- tung). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 2 4. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht er- forderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.2 Am 28. Januar 2020, 23.15 Uhr, ging bei der Polizei die Meldung ein, dass beim Hotel E.________ eine Auseinandersetzung zwischen zahlreichen Bulgaren am Laufen sei. Die ausgerückte Polizeipatrouille traf eine leicht verletzte Person (Op- fer; nachfolgend Geschädigter) an. Der Geschädigte gab in der Folge zusammen- gefasst an, es habe bereits im Hotel Streit zwischen ihm und dem Beschwerdefüh- rer sowie dessen Bruder gegeben. Später sei es auf dem nahegelegenen Schrott- platz zu einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gekommen. Sie und weitere Personen seien dort gewesen, um Altmetall zu sam- meln. Der Beschwerdeführer habe ihn mit dem Schwert geschlagen. Dann habe der Bruder des Beschwerdeführers («D.________») das Schwert angehoben und den anderen gesagt, dass sie weggehen sollten, dass er ihm (dem Geschädigten) den Kopf abschlagen wolle. Wenn F.________ und G.________ nicht dazwischen gegangen wären, hätten der Beschwerdeführer und dessen Bruder ihn getötet (de- legierte Einvernahme des Geschädigten vom 30. Januar 2020, Z. 315 ff., 383 ff., 401 ff.). 4.3 F.________ gab ebenfalls an, es sei zuerst im Hotel zu einem Streit zwischen dem Geschädigten, dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gekommen. Danach seien sie zum «Abfall» gegangen. Der Beschwerdeführer habe das Schwert raus- geholt. Er habe dem Geschädigten in den Bauch stechen wollen, aber der Ge- schädigte habe sich schützen können und so habe der Beschwerdeführer dem Ge- schädigten auf die Nase geschlagen. D.________ habe ebenfalls ein Schwert in seiner Hand gehalten. Er (F.________) habe den Geschädigten schützen müssen, damit D.________ den Geschädigten nicht mehr weiterverletzt habe. Es sei alles voller Blut gewesen. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten gesagt, dass sie dem Geschädigten den Kopf abhacken würden. Sie hätten ihn umbringen wol- len und wären sie (F.________ und G.________) nicht da gewesen, so hätten sie dem Geschädigten den Kopf abgehackt (delegierte Einvernahme vom 30. Januar 2020, Z. 59 ff., Z. 97 ff., Z. 183 ff., 200 ff.). Sie (der Beschwerdeführer und sein Bruder D.________) hätten gesagt, dass sie ihn (den Geschädigten) umbringen 3 und fertigmachen wollten (Z. 226). Bereits vorher habe D.________ gesagt, dass er den Geschädigten umbringen würde und dass er vier Jahre in der Schweiz im Gefängnis und sechs in Bulgarien verbringen würde. Der Beschwerdeführer habe darauf gesagt, dass er das auch machen könne, dass er noch jung sei (Z. 232 ff.). 4.4 Auch G.________ sagte aus, dass es zunächst im Hotel zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie dem Geschädigten gekommen sei. Später seien sie dann auf den Schrottplatz gegangen. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten dem Geschädigten abgepasst. D.________ habe ein Schwert in der Hand gehalten. Dann habe der Beschwerdeführer den Geschädig- ten geschlagen. Er habe nicht genau gesehen, womit er ihn geschlagen habe, ob mit einem Schwert oder nicht. Sie hätten nur gesehen, dass der Geschädigte zu Boden gefallen sei. Der Geschädigte sei ohnmächtig geworden. Sie hätten ihn hochgehoben und gesehen, dass er überall voller Blut gewesen sei (delegierte Ein- vernahme vom 30. Januar 2020, Z. 33 ff., 88 f.). Der Beschwerdeführer habe den Geschädigten geschlagen (Z. 107 f.). G.________ sagte auch aus, dass D.________ die Waffe angehoben habe. Er habe den Geschädigten schlagen wol- len (Z. 124 ff.). Sie hätten den Geschädigten umbringen wollen. Das hätten sie so gesagt (Z. 272 ff.). Der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten die Verletzung zugefügt. Der Geschädigte sei an der Nase verletzt worden (Z. 276 ff.). Der Be- schwerdeführer habe den Geschädigten mit etwas geschlagen, was er in der Hand gehalten habe (Z. 280). D.________ habe gesagt, dass er acht Jahre dafür be- kommen würde. Er habe sogar gesagt, dass er nur zwei Jahre in der Schweiz sit- zen müsse und dann nach Bulgarien könne. Da müsse er dann 50‘000.00 bezahlen und dann sei er frei (Z. 315 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Bruder erwähnen einzig eine Auseinanderset- zung draussen vor dem Hotel (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers nach vorläufiger Festnahme vom 29. Januar 2020, Z. 84 ff., Hafteröffnungsprotokoll D.________ vom 29. Januar 2020, Z. 133 f.). Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei vom Geschädigten gestossen worden. Als sein Bruder D.________ das gese- hen habe, sei er ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hilfe gekommen. Der Geschädig- te habe ein Messer genommen und dann habe sein Bruder D.________ ihn vertei- digen wollen (Einvernahmeprotokoll nach vorläufiger Festnahme vom 29. Januar 2020, Z. 75 ff.). Während der Selbstverteidigung habe sein Bruder den Geschädig- ten gehauen. Einfach mit der Faust. Auch nicht mit aller Kraft. Einfach, dass sie sich hätten verteidigen können (Z. 106 ff.). Es sei dunkel gewesen und er habe nicht gesehen, wohin D.________ den Geschädigten gehauen habe (Z. 112 f.). Der Bruder des Beschwerdeführers sagte anlässlich der Hafteröffnung vom 29. Januar 2020 aus, er habe ihm eine Faust an die Wange gegeben. Er habe Angst gehabt, dass der Geschädigte seinen Bruder (den Beschwerdeführer) schlage. Er habe sich schützen wollen (Z. 134 f.). Erst am Schluss der Einvernahme erwähnte er, dass der Geschädigte ein Schwert gehabt habe und er ihn aus Angst geschlagen habe. Kurz darauf sagte er schliesslich aus, es habe sich um ein Messer gehandelt (Z. 234 ff.). 4.5 Die Aussagen des Geschädigten und der Auskunftspersonen erscheinen glaubhaft und decken sich sowohl im Kernbereich (Schlag mit einem Schwert/Gegenstand 4 durch den Beschwerdeführer bzw. Hochheben des Schwertes bzw. Ansetzen zum Schlag durch den Bruder des Beschwerdeführers) als auch im Nebengeschehen (Streit im Hotel, Grund für die Anwesenheit auf dem Schrottplatz, vorherige Dro- hungen, grundsätzliche Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers betreffend Haftstrafe). Die Aussagen sind differenziert, detailliert und nicht stereotyp. Gleich- zeitig sind sie aber auch nicht völlig identisch, sondern enthalten Abweichungen. Die unterschiedlichen Wahrnehmungen deuten darauf hin, dass der Geschädigte und die Auskunftspersonen den Vorfall so schilderten, wie sie ihn tatsächlich erlebt hatten. Hinweise für Absprachen bestehen nicht. Zudem räumten die Auskunfts- personen auch ein, wenn sie sich nicht sicher waren (vgl. nachfolgende Ausführun- gen), was ihre Aussagen ebenfalls glaubhaft erscheinen lässt. Zwar machten auch der Beschwerdeführer und sein Bruder teilweise identische Aussagen. Allerdings erwähnte der Bruder des Beschwerdeführers, anders als der Beschwerdeführer, zunächst kein Messer, sondern gab nur an, dass er den Beschwerdeführer vor Schlägen habe schützen wollen. Sollte seitens des Geschädigten tatsächlich ein Messer im Spiel gewesen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass dies vom ein- schreitenden Bruder des Beschwerdeführers nicht nebenbei am Schluss der Haf- teröffnung noch erwähnt worden wäre. Zudem sprach der Bruder des Beschwerde- führers zuerst von einem Schwert. Insgesamt sind die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders daher nicht geeignet, die Tatversion des Geschädigten und der Auskunftspersonen ernsthaft in Frage zu stellen. Die Befra- gung von weiteren (mutmasslich anwesenden) Personen hat mittlerweile stattge- funden. Obwohl sie keine konkreten Angaben machen konnten bzw. wollten, bestätigten immerhin drei der fünf befragten Auskunftspersonen, dass es auf dem Schrottplatz zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und dem Geschädig- ten zu einem Streit gekommen war. Aussagen, welche die Version des Geschädig- ten oder der Auskunftspersonen als unwahr erscheinen lassen, liegen nicht vor. 4.6 Die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Bilder der Verletzungen des Geschädigten bestätigen zudem die vom Geschädigten und auch den Auskunftspersonen erwähnte Verletzung der Nase. Die Version des Be- schwerdeführers bzw. seines Bruders (Faustschlag auf die Wange) lassen sich hingegen nicht damit in Einklang bringen. Dass der Geschädigte lediglich leichte Verletzungen erlitt, schliesst weder einen Tötungs- noch einen Verletzungsvorsatz aus. Es ist wahrscheinlich, dass auch eine kleine Wunde an der Nase zu starken Blutungen führt, weshalb die Aussagen der Auskunftspersonen und des Geschä- digten nicht völlig übertrieben scheinen. Vielmehr deuten ihre Aussagen daraufhin, dass sie tatsächlich befürchteten, der Beschwerdeführer und sein Bruder könnten den Geschädigten umbringen. Weiter wurde die Mütze des Geschädigten auf dem Schrottplatz gefunden, was seine Version und die der Auskunftspersonen betref- fend mutmasslichen Tatort ebenfalls bestätigt. 4.7 Schliesslich wurden anlässlich der Hausdurchsuchung an der H.________ (Stras- se) in I.________ (Hotel Ort) zwei Schwerter sichergestellt. Diese befanden sich im Zimmer des Bruders des Beschwerdeführers. Der Geschädigte bestätigte anläss- lich seiner delegierten Einvernahme vom 30. Januar 2020, dass es sich um diese Schwerter gehandelt habe (Z. 524 ff.). Zwar konnten die Auskunftspersonen nicht sagen, ob diese sichergestellten Schwerter auf dem Schrottplatz verwendet worden 5 waren. G.________ hat die sichergestellten Schwerter auf dem Schrottplatz nicht gesehen, er wisse nicht, ob es diese Schwerter gewesen seien (Z. 89 ff.). F.________ ging davon aus, dass es sich auf dem Schrottplatz um andere Schwer- ter gehandelt hatte. Diesen Schluss scheint er aus dem Umstand zu ziehen, dass die Schwerter kürzer gewesen und auf dem Schrottplatz weggeworfen worden sei- en. Allerdings konnte F.________ nicht sehen, ob die Schwerter tatsächlich weg- geworfen worden waren (Z. 83 f. und 134 ff.). Deshalb handelt es sich letztlich nur um eine Annahme, die allenfalls zum (irrtümlichen) Schluss geführt hat, es könnten nicht die gleichen Schwerter sein. Zudem sagten sowohl er als auch sein Bruder G.________ anlässlich ihrer Erstbefragung noch aus, es habe sich bei den mut- masslichen Tatwaffen um ca. 1 Meter lange Schwerter gehandelt (vgl. Wahrneh- mungsbericht der Kantonspolizei vom 28. Januar 2020). Diese Beschreibung trifft auf die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Schwerter zu. Mit Blick darauf schliessen die Aussagen der Auskunftspersonen, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, jedenfalls nicht aus, dass es sich bei den sichergestellten Schwertern um die mutmasslichen Tatwaffen handelt. Dass diese Schwerter nicht präziser beschrieben werden konnten, lässt sich zudem zwangslos mit dem dyna- mischen Tatgeschehen und der Dunkelheit erklären. Der Kammer erschliesst sich nicht, wieso es unwahrscheinlich sein soll, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nach der Auseinandersetzung zuerst zum Hotel zurückgefahren waren, dort die für den gebrauchten Angriff verwendeten Schwerter ins Zimmer zurückgebracht hatten und erst danach weggefahren waren. Die Schwerter lagen nicht offen im Zimmer herum, sondern befanden sich hinter dem Kleiderschrank. Ein solches Vorgehen kann daher auch als Vertuschungsversuch angesehen werden. 4.8 Die bisherigen Ermittlungsergebnisse begründen jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um einen vom Geschädigten inszenierten Komplott (Racheakt) gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder handelt. Vielmehr liegen konkrete Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit einem Schwert geschlagen hat. Zudem schilderten die Auskunftspersonen auch unab- hängig voneinander Drohungen des Beschwerdeführers, welche auf einen Tötungs- bzw. Verletzungsvorsatz hinweisen. Es besteht damit der dringende Tat- verdacht, dass der Beschwerdeführer die vorerwähnten Straftaten begangen hat bzw. daran beteiligt war. Damit steht auch nicht einzig eine einfache Körperverlet- zung im Raum. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder freiwillig bei der Polizei meldeten, ändert daran nichts. Wie die Aussage des Be- schwerdeführers anlässlich des Haftverfahrens vom 31. Januar 2020 (es sei doch nicht logisch, dass er freiwillig zur Polizei gehe, wenn er versuchte hätte, jemanden zu töten, pag. 70, Z. 36 ff.) zeigt, kann es sich dabei genauso gut um ein taktisches Manöver handeln. Seit der Alarmierung der Polizei und dem Erscheinen des Be- schwerdeführers und dessen Bruder auf dem Polizeiposten verstrichen vier Stun- den. Es könnte daher auch argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder diese Zeit genutzt haben, um auf mögliche Zeugen und Beweismittel einzuwirken bzw. sich abzusprechen. Das Zwangsmassnahmengericht durfte den dringenden Tatverdacht mit vertretba- ren Gründen bejahen. 6 5. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrecht- lichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 5.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen seine fehlenden Bindun- gen zur Schweiz eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen. Dass er sich der Poli- zei gestellt hat, schliesst eine Fluchtneigung nicht aus. Dabei kann es sich auch um ein taktisches Manöver gehandelt haben. Nachdem dies eine Verhaftung nicht ver- hindert hat und dem Beschwerdeführer schwerwiegende Delikte vorgeworfen wer- den, sieht die Situation anders aus. Es gibt keinen Grund, weshalb der Beschwer- deführer nach seiner Freilassung in der Schweiz bleiben sollte. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage der Kollusionsgefahr offengelassen wer- den. 6. 6.1 Soweit die Verhältnismässigkeit betreffend hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermäs- sig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Frei- 7 heit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft in die Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 113 E. 3.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.4.2 und 132 I 21 E. 4 S. 27 f., je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschrei- ten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bun- desgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkre- ten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 144 IV 113 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ferner sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Er- satzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne ent- sprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichen- de Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). 6.2 Die Untersuchungshaft wurde für eine Dauer von drei Monaten bis am 28. April 2020 angeordnet. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, dass nebst der Einholung der medizinischen Berichte noch weitere Ermittlungs- handlungen geplant sind. Der Zeitbedarf für weitere Ermittlungen wäre aber ohne- hin nur im Hinblick auf die Kollusionsgefahr von Bedeutung, welche vorliegend of- fengelassen wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Fluchtgefahr in Un- tersuchungshaft. Da er sich zur Zeit sowohl dem Strafverfahren als auch einer Stra- fe entziehen kann, ist die Notwendigkeit der Fortdauer der Haft offensichtlich und erfordert keine weitergehende Begründung. In Anbetracht der Vorwürfe ist diese Haftdauer auch verhältnismässig. Sie übersteigt die mutmassliche Dauer der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Be- schleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Dies wird denn auch nicht behauptet. 6.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könn- te, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere könnte eine Ausweis- und Schrif- tensperre den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen ohne- hin kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht ver- bieten können, Reisepapiere auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2 auch zum Folgenden). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Gleiches gilt für die Auflage, sich in der Schweiz aufzuhalten, und den Einsatz technischer Überwa- chungsgeräte. Die Untersuchungshaft ist somit auch unter Verhältnismässigkeit- saspekten rechtens. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführern/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin J.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 24. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10