10. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden diese auf CHF 1000.00 bestimmt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.