8. Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, einen anderen durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Inwiefern die Maskentragpflicht eine vom Wissen und Willen der Beschuldigten getragene Vermögensschädigung und gleichzeitig eine Bereicherungsabsicht beinhalten soll, ist nicht ersichtlich.