Eine (vorsätzliche) Körperverletzung geht mit dem Erlass einer Maskentragpflicht somit eindeutig nicht einher. Damit entfällt auch eine versuchsweise Begehung, nachdem der objektive Tatbestand selbst nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist («[…] das Sie Vorsätzlich und Wissentlich eine Schädigung an neiner Gesundheit und Körper in Kauf nehmen»).